Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW
FrUrlV NRW§ 8 Auslage des Mutterschutzgesetzes und dieser Verordnung
Stand: 26.08.2026
In jeder Dienststelle, bei der regelmäßig mehr als drei Beamtinnen tätig sind, sind ein Abdruck des Mutterschutzgesetzes sowie ein Abdruck dieser Verordnung an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen, sofern diese nicht allen Bediensteten in elektronischer Fassung zur Verfügung stehen.